Steuerrecht für Werbemittel

Steuerrecht für Werbemittel

Gut zu wissen

Die sogenannten "Streuwerbeartikel" bilden eine Ausnahme im Steuerrecht für Werbeartikel. Sie dienen dazu, möglichst viele Menschen zu erreichen und dadurch den Bekanntheitsgrad eines Unternehmens zu steigern. Diese Streuwerbeartikel beziehen sich auf Werbemittel im Wert von bis zu 10€.

Die Grundlagen zum Steuerrecht

Werbemittel werden im EStG §4 Abs. 5 Nr. 1 definiert.
Sobald ein Werbeartikel die Summe von 10€ übersteigt, oder wenn die Geste die Geschäftsbeziehungen anbahnen, verbessern oder sichern soll, wird dieser als ein betrieblich veranlasstest Geschenk zum Werbezweck kategorisiert.

Im §4 Abs. 5 Nr. 1 EStG wird zwischen Werbenden und Empfängern differenziert. Die steuerliche Absetzbarkeit wird im §37b EStG geregelt. 

Werbende

Der Werbende unterliegt im Rahmen des Steuerrechts für Werbeartikel einer Abzugsbeschränkung und einer Aufzeichnungspflicht. Bei Streuartikel (Werbeartikel unter 10€ Wert) entfällt diese Aufzeichnungspflicht. 

Werbegeschenke bis zu einer Freigrenze von 35€ netto je Empfänger und Wirtschaftsjahr sind steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig. In diesem Betrag sind eventuell anfallende Verpackung- und Versandkosten inbegriffen. Letztlich solltet Ihr beachten, dass Werbegeschenke an denselben Empfänger binnen eines Wirtschaftsjahres die Freigrenze von 35€ netto nicht überschreiten darf.

Die Freigrenze kann sich von Netto- und den Bruttobetrag von 35€ wandeln, wenn der Werbende das Werbegeschenk für seinen Empfänger pauschal (30%) versteuert. In diesem Fall müssen die Aufwendungen für Werbegeschenke einzeln und getrennt auf einem Sonderkonto buchhalterisch erfasst werden.

Empfänger

Der Empfänger eines Werbegeschenks unterliegt ebenfalls dem Steuerrecht für Werbeartikel. Auch hier gilt, dass Streuwerbeartikel bis zu einer Grenze von 10€ von der Steuerpflicht ausgenommen sind. Alle Werbegeschenke, die diesen Wert überschreiten, können als geldwerter Vorteil und damit als steuerpflichtig bewertet werden. Der Werbende kann für den Empfänger Komplikationen ausschließen, wenn er die Werbegeschenke nach §37b EStG pauschal mit 30% versteuert. 
 
Kleiner Tipp: Um Unwägbarkeiten auszuschließen, empfehlen wir in steuerrechtlichen Angelegenheiten immer die Abstimmung mit dem Steuerberater Eures Vertrauens!